Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts ein
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten im Dezember 2008 vorgeworfen, sich schon im August des Jahres 2008 das offene und ungesicherte Drahtlosnetzwerk eines anderen eingewählt zu haben, um das Internet zu nutzen, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.
Das Amtsgericht Wuppertal, zu dem die Klage erhoben wurde, lehnte jedoch schon die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten aus rechtlichen Gründen ab. Zur Begründung führte das AG Wuppertal aus, dass das bloße Einwählen in ein offenes und ungesichertes Drahtlosnetzwerk weder Straftatbestände des Telekommunikationsgesetzes noch Tatbestände des Bundesdatenschutzgesetzes oder des Strafgesetzbuches erfülle. Gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens legte die Staatsanwaltschaft, die das Einklinken in ein offenes und ungesichertes W-LAN Netzwerk als strafbar ansah, sofortige Beschwerde zur nächsthöheren Instanz, dem Landgericht Wuppertal ein.
LG Wuppertal vertritt nicht die Ansicht der Staatsanwaltschaft
Das Landgericht jedoch schloss sich der Argumentation des Amtsgerichtes an und bestätigte, dass die Nichteröffnung der Hauptverhandlung durch das AG Wuppertal gegen den Angeschuldigten rechtmäßig war. Es bestätigte, dass das so genannte "Schwarzsurfen" keinen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens biete und wies die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück. Insbesondere führte es aus, dass der Angeschuldigte sich keine entgeltliche Leistung erschlichen habe, da der Inhaber des Internetanschlusses sein W-LAN offen und ungesichert betrieben und damit zunächst einmal keine entgeltliche Leistung des Anschlussinhabers sowie außerdem keine "Erschleichungshandlung" des Angeschuldigten vorgelegen habe.
"Neue Medien" erzeugen immer neue Rechtsprobleme - Fachanwaltliche Hilfe ist geboten
Die beschriebene Entscheidung zeigt, dass durch technische Neuerungen auch immer die Gefahr von Rechtsunsicherheit verbunden ist, da der Gesetzgeber diese nicht schon im Voraus berücksichtigen kann. Gerade bei dem Vorwurf einer vermeintlichen Straftat im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets oder anderer "neuer Medien" kann daher nur geraten werden, sich möglichst zeitnah an einen Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf diesem Gebiet auskennt, zu wenden.
Dieser hat die Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren die Aspekte, die sich rechtlich vorteilhaft für den Angeklagten darstellen, herauszuarbeiten und darzulegen.
Anschlussinhaber aufgepasst - Haftungsansprüche können bei offenem W-LAN entstehen!
Weiterhin ist es rechtlich für Anschlussinhaber allerdings höchst bedenklich, ein drahtloses Netzwerk nicht hinreichend gegen unbefugten Zugang zu sichern. Auch wenn das "Schwarzsurfen", wie dargestellt, an sich keinen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, so kann ein Schwarzsurfer jedoch über den fremden Internetanschluss Rechtsverstöße begehen, für die der Anschlussinhaber rechtlich haften muss, weil er einer Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Diese Haftungspflicht besteht regelmäßig, da der Schwarzsurfer als Täter nicht ermittelt werden kann, der Anschlussinhaber jedoch anhand der ihm zugeordneten IP-Adresse stets feststeht. Dieses hat der Bundes Gerichtshof in seiner Entscheidung "Sommer deines Lebens" vom 12.05.2010 zu den Filesharing-Fallen bei Tauschbörsen entschieden.
Tim Geißler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht http://www.gks-rechtsanwaelte.de