Designerdrogen sind keine Arzneimittel
In dem vorliegenden Fall verkaufte ein Mann in seinem Laden "Alles rund um den Hanf" eine Kräutermischung als sogenanntes Legal High. Die Kräuter wurden von den Kunden als Cannabis-Ersatz geraucht. Der Mann wurde zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln verurteilt. Der BGH sprach den Mann nun frei. Als Arznei gelte nur, was gesundheitsfördernd ist - Designerdrogen würden das Gegenteil bewirken, so die Richter.
Partypillen, Kratom, Poppers & Co.
Zwar scheidet eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz aus, in Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz. Wer mit Legal Highs erwischt wird, sollte stets bedenken: Schweigen ist Gold! Ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Kräutermischungen oder Räuchermischungen nach dem Betäubungsmittelgesetz erworben zu haben, hat ein umfassendes Schweigerecht. Niemand muss sich selbst belasten. Deshalb ist es zu empfehlen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und sich zur bestmöglichen Verteidigung an einen auf das Strafrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de