Mit Urteil vom 02.09.2010 (VII ZR 110/09) hat der BGH entschieden, dass der Auftragnehmer seine Nachbesserungsverpflichtung nicht von der Erfüllung einer solchen Auflage abhängig machen kann. Im entschiedenen Fall war der Unternehmer untätig geblieben, weil der Auftraggeber die Bedingung, die Kosten im Falle der Nichtverantwortlichkeit zu übernehmen nicht akzeptiert hatte. Es war zu einem Schaden gekommen und die Parteien stritten deshalb darum, ob der Auftraggeber mitverantwortlich sei. Das hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Nicht entschieden ist damit die Frage, unter welchen Umständen ein zu Recht auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommener Unternehmer vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen kann.
Rechtsanwalt Enno Dölle, Freiburg