Belästigung mit extremen Gerüchen ist eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung
Das AG gab der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Die extremen Gerüche stellen eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar, daher sei die Kündigung gerechtfertigt, so die Richter. Ein Gutachter hatte die Angaben der Vermieterin bestätigt. Er stellte fest, dass aus der Wohnung des Mieters unerträgliche Gerüche - ein Gemisch aus Pferdesalbe, altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln - gekommen und durch das Treppenhaus in das ganze Hause gezogen seien.
Mieter muss Wohnung räumen
Das AG gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist von einem Jahr, weil er es wegen seines hohen Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders schwer habe, eine neue Wohnung zu finden.
Die Entscheidung des AG stärkt Rechte von Vermietern und Nachbarn, die sich in Zukunft mit Erfolg gegen störende Mieter wehren können.
Vermietern ist zu empfehlen, vor Ausspruch der Kündigung sich von einem auf das Mietrecht spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. Denn stellt sich im Prozess heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, verliert der Vermieter die Räumungsklage und ihm entstehen hohe Kosten.
Oliver Schöning,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de