Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 519996

Eurojuris Deutschland e.V. Bült 13 48143 Münster, Deutschland http://www.eurojuris.de
Ansprechpartner:in Herr Christian Veh +49 30 88001498
Logo der Firma Eurojuris Deutschland e.V.
Eurojuris Deutschland e.V.

Mietwohnung darf bei extremem Gestank gekündigt werden

Vermieter muss Geruchsbelästigung nicht hinnehmen

(lifePR) (Berlin, )
Ein Mieter darf seine Nachbarn nicht mit unerträglichen Gerüchen belästigen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bonn (AG) hervor (Az.: 201 C 334/13). In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin ihrem 83-jährigen Mieter gekündigt, weil dieser nach Pferdesalbe riecht, mit der er sich einreibt. Der unerträgliche Geruch der Salbe hatte schon mehrere Nachbarn vertrieben. Diese konnten ihre Balkone, die über der Wohnung des Rentners lagen, nicht nutzen. Auch die 89-jährige Vermieterin selbst litt unter dem Gestank. Sie bekam Kopfschmerzen und konnte nicht mehr schlafen. Die Vermieterin bat den Mieter vergeblich, Türen und Fenster immer geschlossen zu halten. Letztlich sprach sie die Kündigung aus und verklagte ihren Mieter, der bereits seit 54 Jahren in seiner Wohnung lebte, auf Räumung der Wohnung.

Belästigung mit extremen Gerüchen ist eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung

Das AG gab der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Die extremen Gerüche stellen eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar, daher sei die Kündigung gerechtfertigt, so die Richter. Ein Gutachter hatte die Angaben der Vermieterin bestätigt. Er stellte fest, dass aus der Wohnung des Mieters unerträgliche Gerüche - ein Gemisch aus Pferdesalbe, altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln - gekommen und durch das Treppenhaus in das ganze Hause gezogen seien.

Mieter muss Wohnung räumen

Das AG gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist von einem Jahr, weil er es wegen seines hohen Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders schwer habe, eine neue Wohnung zu finden.

Die Entscheidung des AG stärkt Rechte von Vermietern und Nachbarn, die sich in Zukunft mit Erfolg gegen störende Mieter wehren können.

Vermietern ist zu empfehlen, vor Ausspruch der Kündigung sich von einem auf das Mietrecht spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. Denn stellt sich im Prozess heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, verliert der Vermieter die Räumungsklage und ihm entstehen hohe Kosten.

Oliver Schöning,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Website Promotion

Website Promotion
Eurojuris Deutschland e.V.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.