1. Die fälligen Zinsansprüche der Gläubiger wurden bis zum 31.03.2015 gestundet.
2. Anleihegläubiger verzichten bis zum 31.03.2015 auf Kündigungsrechte.
3. Voraussetzung für die Stundung und den Verzicht auf die Kündigungsrechte bis zum 31.03.2015 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MIFA.
4. Geänderte Anleihebedingungen vom 25. August 2014 dienen lediglich der technischen Umsetzung der Stundung der Zinsansprüche bis zum 31.03.2015.
Die MIFA AG teilte mit, dass ein mögliches Restrukturierungskonzept entwickelt wurde. Die Anleihegläubiger wurden über dieses Restrukturierungskonzept laut Aussage der Vertreter der Anleihegläubiger informiert.
Die Entscheidung über das vorgelegte Restrukturierungskonzept liegt letztlich bei den Anleihegläubigern. Diese sollen zeitnah zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden.
Bereits im Mai 2014 war die MIFA in Schieflage geraten und räumte ein, fällige Zinsen an die Gläubiger nicht zahlen zu können. Mit dem 2. September 2014 wurde die Flat-Notierung der Anleihe realisiert.
Wir vertreten Sie bei der Einschätzung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
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