In den teils schon rechtshängigen zahlreichen Verfahren, in denen verschiedene Banken verklagt wurden, ließen sich die Banken schon dem Wortlaut der Klausel nach zwar das Recht einräumen, in Folge gestiegener Kosten, eine Anhebung des Zinssatzes vorzunehmen. Eine Pflicht zur Herabsetzung des Zinssatzes in Folge gesunkener Kosten ließ sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen und wurde tatsächlich auch nicht vorgenommen. Derartige Zinsklauseln werden vom BGH jedoch als unzulässig erachtet, was zu Rückerstattungsansprüchen der Kunden führt. Durch dieses Vorgehen war es den Banken möglich, nicht nur die anfänglich vereinbarte Marge während der Vertragslaufzeit beizubehalten, sondern darüber hinaus sogar nachträglich einen zusätzlichen Gewinn zu generieren, welcher mit dem Kunden so nicht vereinbart war. Selbst in Fällen, in denen die vereinbarten Zinsanpassungsklauseln augenscheinlich nicht alleine eine einseitige Benachteiligung des Kreditnehmers ermöglichten, wurden Darlehenskonten über Jahre hinweg falsch abgerechnet.
Nach Erfahrung von Rechtsanwalt Robert D. Buchmann, der bereits zahlreiche Verfahren von Mittelständlern gegen verschiedene Banken führt, sind auffällig viele Autohäuser von fehlerhafter Zinsberechnung betroffen. Dass mag zum einen an großvolumigen Kreditlinien aber auch daran liegen, dass Autohäuser oftmals Vorfinanzierung vornehmen müssen und auch im laufenden Geschäftsverkehr mit Kontokorrentkrediten arbeiten. Fast immer werden in diesem Zusammenhang auch sog. Swapgeschäfte zur vermeintlichen Absicherung der Zinsverbindlichkeiten abgeschlossen, welche sich später jedoch oftmals als bereits anfänglich unpassend herausstellen.
Folge der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklauseln und der fehlerhaften Zinsabrechnung ist nicht nur die Pflicht der Bank dem Kunden die zu viel gezahlten Beträge zurück zu erstatten. Auch haben die Banken diese Beträge für die Vergangenheit zu verzinsen. Soweit infolge der fehlerhaften Zinsrechnung zudem Überziehungszinsen angefallen sind, sind auch diese erstattungsfähig.
Mittelständler und dabei gerade Autohäuser und Autovermieter sollten daher die Zinsbuchungen ihrer Banken - zunächst unverbindlich und ohne dass hierdurch bereits Kosten entstehen - von einem Finanzgutachter überprüft lassen. Erst wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Bank ihre Zinsbuchungen auf fehlerhafte Berechnungen stützte, sollte der Bereicherungsanspruch gegenüber der Bank außergerichtlich geltend gemacht werden. Oftmals waren Banken in der Vergangenheit dann bereits außergerichtlich zur Rückbuchung bereit. In Fällen, in denen dies nicht der Fall war, geben zahlreiche obergerichtliche Urteile zugunsten der Kunden ausreichend Hoffnung auf eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche im gerichtlichen Verfahren.
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Zum Autor:
Rechtsanwalt Robert D. Buchmann ist als Associate der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München tätig. Die Kanzlei vertritt ausschließlich Geschädigte auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes. Neben klassischen und modernen Finanzierungsinstrumenten ist die Kanzlei auch auf die Überprüfung bestehender Kreditverträge spezialisiert.