Streit um Mobilfunksendeanlage
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, eine Mobilfunkanlage auf dem Dach aufzustellen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss. Schließlich bekam sie vor dem höchsten deutschen Zivilgericht Recht.
Zustimmungserfordernis bei baulichen Veränderungen
Die Anbringung einer Mobilfunkanlage stelle eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe, so der BGH. In das Recht eines Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen, dürfe nur dann eingegriffen werden, wenn der Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen ist. Im Hinblick auf den wissenschaftlichen Streit um die von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Gefahren könne nicht bloß von einer geringfügigen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr stelle die Installation einer Mobilfunkanlage wegen möglicher Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, die ein Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen müsse, entschied der BGH.
Elektrosmog? Nein, danke!
Der vorliegende Fall zeigt, dass wenn auch nur ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Zustimmung zu der Aufstellung und zum Betrieb einer Mobilfunkanlage verweigert, die Anlage nicht errichtet werden darf. Wohnungseigentümern ist zu empfehlen, möglichst schnell einen Fachanwalt zu konsultieren. Denn die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen ist nur innerhalb einer einmonatigen Frist möglich. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss bestandskräftig.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de