Der BGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass genaue Anweisungen vorliegen müssen, wie die Überwachung und Prüfung solcher Vorgänge vorzunehmen ist.
Während das Kammergericht noch durch den angefochtenen Beschluss die Wiedereinsetzung zurückwies, stellte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem vorgenannten Beschluss fest, dass dem Rechtsanwalt bei einem solchen Fall kein Organisationsverschulden hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten sei. Denn im vorliegenden Fall waren die entsprechenden Nachweise hinsichtlich des geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonals ebenso geführt worden wie hinsichtlich der Prüforganisation.
Für alle Rechtsanwälte ist auf der Grundlage dieser Entscheidung Handlungsbedarf gegeben, um die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen sicherzustellen.