Jedoch gilt es, die Versicherungsbedingungen genau zu beachten, um am Ende kein böses Erwachen zu erleben. Dies widerfuhr einem Versicherungsnehmer, dessen Klage gegen seine Versicherung auf Erstattung von Behandlungsleistungen vom Amtsgericht München abgewiesen wurde. Seine Auslandsreisekrankenversicherung sah in den Versicherungsbedingungen vor, dass im Krankheitsfall die Notrufzentrale der Versicherung verständigt werden muss. Dem Versicherten ging es während seines Urlaubs in Kamerun plötzlich sehr schlecht und dadurch war ihm das nicht mehr möglich. Er begab sich in stationäre Behandlung und reichte danch bei der Versicherung die Rechnungen für medizinische Behandlung und Medikamente zur Erstattung ein.
Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ausreichend für eine Erstattung. Der Versicherungsnehmer sei seiner Pflicht, die Notrufzentrale zu verständigen, nicht nachgekommen. Er hätte Mitreisende darum bitten können trotz seines schlechten Zustandes. Spätestens als es ihm wieder besser ging, hätte er die Notrufzentrale auch selbst verständigen können. Da dies aber nicht erfolgt sei, hätte er beweisen müssen, dass er tatsächlich erkrankt war und die durchgeführten Behandlungen und verabreichten Medikamente medizinisch notwendig waren. Die bloße Vorlage einer Rechnung reiche dazu nicht aus, da daraus keine Diagnose hervorgehe, so das Gericht.
Aus dem Urteil folgt, dass Versicherungsnehmer sich vor einer Auslandsreise die Bedingungen ihrer Auslandskrankenversicherung gründlich durchlesen sollten. Im Krankheitsfall sollten sich Versicherungsnehmer ihre Diagnose genau dokumentieren lassen, damit sie neben Rechnungen auch einen Arztbericht und ggf. weitere Beweismittel wie Röntgenbilder vorlegen können. Je lückenloser die Dokumentation erfolgt, desto wahrscheinlicher ist eine spätere Erstattung durch die Versicherung.
Dr. Christian Bock
Rechtsanwalt
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