Ob sich eine kapitalbildende Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt, weil die vereinbarte Versicherungsleistung gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist, ist dabei durch eine Gesamtbewertung des Vertragsinhalts und dem Versicherer bekannter weiterer Umstände, wie einer Kreditfinanzierung der Beiträge, zu ermitteln.
Die Vereinbarung einer Todesfallleistung von 101% der eingezahlten Prämien und damit die Übernahme des Verlustrisikos der Anlage des Deckungskapitals durch den Versicherer für diesen Fall steht bei wirtschaftlicher Betrachtung der Einordnung eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft nicht entgegen.
Im konkreten Fall stellte das OLG Nürnberg daher fest, dass weder Vermittler noch Versicherer den Kunden hinreichend über das bestehende Totalverlustrisiko einschl. das Fremdwährungsrisiko des Schweizer Franken aufgeklärt und die im Konditionenblatt enthaltenen Risikohinweise entwertet hatten. Es sprach daher den Kunden Schadensersatz sowie Freistellung von den Darlehensverpflichtungen zu.
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