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Optimierter Anlegerschutz?

Bayern fordert Nachbesserung

(lifePR) (Düsseldorf/München, )
Der Bundestag hat am 3. Juli 2009, ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Falschberatung beschlossen. Dadurch werden einige anlegerfreundliche Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzt (WphG) vorgenommen.

So wird zum Beispiel eine Protokollpflicht eingeführt, das bedeutet, dass der Anlageberater das Gespräch mit seinem Kunden schriftlich festhalten muss. Dem Kunden ist unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung das Protokoll auszuhändigen und zwar bevor ein Geschäftsabschluss erfolgt.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, geht das neue Gesetz nicht weit genug: „Das Gesetz sieht bislang nur vor, dass der Anlageberater das Protokoll unterzeichnet. Viel wichtiger wäre es gewesen, dass der Kunde das Protokoll unterzeichnet, sobald er es auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat.“

Bei der Telefonberatung ist dem Kunden das Protokoll unverzüglich nach der Beratung zuzusenden. Wenn das Protokoll aus der Sicht des Kunden nicht richtig oder unvollständig ist und der Kunde ein Anlagegeschäft schon getätigt hat, ist ein Rücktritt von diesem Geschäft innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls möglich. Der Gesetzgeber hat damit von der ebenfalls diskutierten technischen Aufzeichnung des Telefongespräches Abstand genommen.

Der Kunde soll durch das Rücktrittsrecht bei telefonischer Beratung mit sofortigem Geschäftsabschluss genauso gestellt sein wie bei einer persönlichen Beratung vor Ort, bei der er das Protokoll sofort vor Geschäftsabschluss überprüfen und dann ggf. von dem Geschäft Abstand nehmen kann.

Lederer dazu: „Sobald der Kunde das Gesprächsprotokoll nach einer Telefonberatung erhält, sollte er es sofort überprüfen. Will er von seinem Rücktrittrecht Gebrauch machen und sich vom bereits abgeschlossenen Geschäft wieder lösen, muss er darlegen, inwiefern das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Bestreitet der Anlageberater dann das Rücktrittrecht, trägt der Berater die Beweislast für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls.“

Der Anleger könnte theoretisch eine Woche lang auf Risiko des Anlageberaters spekulieren, wenn er binnen Wochenfrist von diesem Geschäft wieder zurücktreten kann, sollte das Protokoll unvollständig sein. Aus diesem Grund haben einige Banken bereits Widerstand gegen das Gesetz angekündigt und sogar teilweise eine Einstellung der Telefonberatung angekündigt.

Lederer warnt: „ Vorsicht! Das Gesetz gilt nur für Privatkunden im Sinne des § 31a Absatz 3 WphG. Von professionellen Kunden erwartet der Gesetzgeber, dass diese bei Bedarf selbst ein Beratungsprotokoll einfordern. Der professionelle Kunde hat aber nach § 31a Absatz 6 WphG die Möglichkeit, sich – ggf. auch nur betreffend einzelner Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente – als Privatkunde einstufen zu lassen.“

Auch Bayern geht der Schutz des Anleger nicht weit genug. Insbesondere fehle eine Dokumentationspflicht hinsichtlich aller für den Anleger entstehenden Kosten. Bayern will daher im Vermittlungsausschuss Nachbesserungen erreichen.

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (www.roessner.de) ist Mitglied im Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V. (www.eurojuris.de)

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