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Persönliche Haf­tung: Ge­fahr für Ge­schäfts­füh­rer

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart hat­te ei­ne Haf­tung des Ge­schäfts­füh­rers ei­ner Dis­ko­thek (GmbH & Co. KG) auf Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz we­gen Ver­let­zung der ihm ob­lie­gen­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten fest­ge­stellt. Was war ge­sche­hen? Ei­ne Be­su­che­rin der Dis­ko­thek hat­te - be­vor sie die Dis­ko­thek be­trat -, auf dem zur Dis­ko­thek ge­hö­ren­den Park­platz noch ein Te­le­fon­ge­spräch füh­ren wol­len, trat hier­bei auf ei­nen im Bo­den ein­ge­las­se­nen Ka­nal­de­ckel, der un­ter der Be­las­tung nach­gab, so dass die jun­ge Da­me in den Ka­nal­schacht fiel und sich hier­bei Prel­lun­gen und Schürf­wun­den, die zu deut­lich sicht­ba­ren Nar­ben führ­ten, zu­zog.

Das OLG Stutt­gart (Be­schluss vom 29.04.2008 - 5 W 9/08) mein­te, dass der­je­ni­ge, der die in­ner­be­trie­bli­chen Ab­läu­fe nicht so or­ga­ni­sie­re, dass Schä­di­gun­gen Drit­ter ver­mie­den wer­den, per­sön­lich haft­bar ist. Der Ge­schäfts­füh­rer hät­te al­so da­für sor­gen müs­sen, dass die in sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich be­ste­hen­den Ge­fah­ren­quel­len be­sei­tigt wer­den, da er per­sön­lich ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tig für das für Be­su­cher und Pas­san­ten zu­gäng­li­che Kun­den­ge­län­de (na­tür­lich auch für Ge­fah­ren in den Räum­lich­kei­ten) ist. Je we­ni­ger Ein­fluss ein Drit­ter auf die Ge­fah­ren­quel­len aus­üben kann, um­so grö­ßer sei die Ver­pflich­tung, das Ge­län­de ge­fah­ren­frei zu hal­ten. Die per­sön­li­che Haf­tung wur­de auf § 823, 831 BGB ge­stützt.

Die Er­kennt­nis des Ge­schäfts­füh­rers, nicht aus­rei­chend auf die im Un­ter­neh­mens­ge­län­de durch Drit­te (!) ein­ge­brach­ten Ka­nal­de­ckel ge­ach­tet zu ha­ben, kos­te­te ihn letzt­end­lich 4.500,00 EUR.

Fa­zit: Ge­schäfts­füh­rer ach­tet auf eu­re Ka­nal­de­ckel! Na­tür­lich auch wei­te­re Ge­fah­ren­quel­len! Schließt ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungen für die Ge­schäfts­füh­rer per­sön­lich und die ver­tre­te­ne Ge­sell­schaft ab.
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