"Es ist der erste obergerichtliche Beschluss mit einem Index-Swap gegen die Deutsche Bank", so Rechtsanwalt Lederer (Rössner Rechtsanwälte, München), "die Bank hatte bisher sämtliche Entscheidungen durch Berufungsrücknahme oder Vergleiche verhindert. Das war eine Prozesstaktik der Deutschen Bank, mit der sie ihr ramponiertes Ansehen in der Öffentlichkeit nicht noch weiter verschlechtern wollte. Ein echter Kulturwandel sieht anders aus", so Lederer weiter.
Das Berufungsgericht (OLG) bestätigte jetzt, dass die Bank verpflichtet war, über diesen anfänglich negativen Marktwert aufzuklären. Dieser Marktwert ist Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts. Es ist der Betrag, den die Bank sofort nach dem Abschluss des Geschäftes mit dessen Weiterverkauf verdient. Da der Harvest Swap eine Zinswette ohne Grundgeschäftsbezug darstelle, kommen die Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10, erstes Swap-Urteil des Bundesgerichtshofes) zur Anwendung. Ob die Verlustrisiken für den Kunden begrenzt oder unbegrenzt sind, spiele für den verdeckten Interessenskonflikt keine Rolle.
Das OLG Köln hat auch den Einwand der Bank zurückgewiesen, sie trete nur als Finanzintermediär auf - vermittle also nur - und hätte so kein eigenes Interesse an der Indexentwicklung. Dies ändere nichts an dem Interessenskonflikt, so die obergerichtliche Entscheidung, weil der Bank die Entwicklung des Index nur deshalb gleichgültig sein konnte, weil sie durch sog. "Hedgegeschäfte" und durch die gewählte Strukturierung der Konditionen des Swap-Vertrages bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hatte.
Weiter stellte der 13. Zivilsenat fest, dass die Bank auch schuldhaft gehandelt hatte. Ihr mussten die Pflichten zur Offenlegung verdeckter Interessenskonflikte bereits nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenskollisionen bekannt gewesen sein. Es könne hier nichts anderes gelten als bei der Rechtsprechung zu sog. Rückvergütungen (Kick-Backs).