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Produkthaftung bei bloßem Verdacht eines Fehlers

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Wann liegt ein Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vor? Reicht für Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den Hersteller eines Produkts bereits der Verdacht eines Fehlers? Mit dieser Fragestellung war kürzlich der Bundesgerichtshof befasst. Es ging um die Frage, ob die Kosten für die Explantation eines Herzschrittmachers als Schadensersatz von dem Hersteller verlangt werden können. Der Hersteller hatte zuvor die betroffenen Patienten über ihre Ärzte darauf hingewiesen, dass ein verwendetes Bauteil möglicherweise zu einer vorzeitigen Batterieerschöpfung führt. Er empfahl deshalb, die Herzschrittmacher gegen neue auszutauschen. Als es später im Prozess um die Kosten für die Operation ging, konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der ausgetauschte Herzschrittmacher tatsächlich einen Produktfehler aufgewiesen hatte.

Da das Produkthaftungsgesetz auf einer Richtlinie der Europäischen Union beruht, legte der BGH die aufgeworfene Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der EuGH hat in seinem Urteil von Anfang März 2015 (C-503/13) hervorgehoben, dass ein Verbraucher bei einem Produkt, von dem sein Leben abhängt, besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit stellen kann. Deshalb kann in einem solchen Fall bereits bei dem Verdacht eines Fehlers von einem Produktfehler im Rechtssinne gesprochen werden. Der Hersteller hatte die erwähnten Operationskosten als Schadensersatz zu tragen – obwohl niemals festgestellt worden ist, ob die fraglichen Herzschrittmacher tatsächlich den befürchteten Fehler aufwiesen. Diese Entscheidung betrifft den hoch sensiblen Bereich der Medizinprodukte und sie ist nicht ohne weiteres auf andere Produktgruppen übertragbar. Bei Produktgruppen, die in ähnlicher Weise sicherheitsrelevant sind, werden diese Grundsätze in Zukunft aber jedenfalls mit zu bedenken sein
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