Da das Produkthaftungsgesetz auf einer Richtlinie der Europäischen Union beruht, legte der BGH die aufgeworfene Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der EuGH hat in seinem Urteil von Anfang März 2015 (C-503/13) hervorgehoben, dass ein Verbraucher bei einem Produkt, von dem sein Leben abhängt, besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit stellen kann. Deshalb kann in einem solchen Fall bereits bei dem Verdacht eines Fehlers von einem Produktfehler im Rechtssinne gesprochen werden. Der Hersteller hatte die erwähnten Operationskosten als Schadensersatz zu tragen – obwohl niemals festgestellt worden ist, ob die fraglichen Herzschrittmacher tatsächlich den befürchteten Fehler aufwiesen. Diese Entscheidung betrifft den hoch sensiblen Bereich der Medizinprodukte und sie ist nicht ohne weiteres auf andere Produktgruppen übertragbar. Bei Produktgruppen, die in ähnlicher Weise sicherheitsrelevant sind, werden diese Grundsätze in Zukunft aber jedenfalls mit zu bedenken sein
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