Grundsätzliches zu Punkten in Flensburg
Um überhaupt Punkte auf seinem Konto in Flensburg zu haben, muss der Verkehrsteilnehmer erst einmal nicht im Sinne des Gesetzes mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen und wirksam zu einer Buße verurteilt worden sein. Punkte können auch für Verstöße eingetragen werden, die man z.B. mit dem Fahrrad begeht. Ist dies geschehen und die Punkte wurden auf dem Konto gutgeschrieben, beginnt die Tilgungsfrist. Nach Ablauf derselben werden die Punkte getilgt – aber nicht endgültig gelöscht. Interessant ist dabei, dass sich die Tilgung nach der Anzahl der Punkte bemisst:
- Eintragung mit 1 Punkt: Tilgung nach 2,5 / Löschung nach 3,5 Jahren
- Eintragung mit 2 Punkte: Tilgung nach 5 / Löschung nach 6 Jahren
- Eintragung mit 3 Punkte: Tilgung nach 10 / Löschung nach 11 Jahren
Die Tücken der einjährigen Überliegefrist
Ist die Tilgung eingetreten, so dürfen die Punkte beispielsweise den Gerichten nicht mehr mitgeteilt werden. Also haben sie keine Relevanz mehr für neue Entscheidungen (z.B. für die Höhe von Geldbußen), auch wenn sie noch im System gespeichert sind. Das Ganze hört sich erstmal unproblematisch und logisch an. Aber: Jeder weiß, dass die Behörden manchmal etwas länger brauchen und ein Bußgeldbescheid nicht am nächsten Tag ankommt. Hier ein Beispiel: Ein Autofahrer hat im November 2015 7 Punkte auf seinem Konto, einer wird jedoch zum 02.01.2016 getilgt, so dass nur noch 6 Punkte auf dem Konto wären. Am 20.01.2016 kommt ein Bußgeldbescheid an, der auch einen Punkt in Flensburg als Strafe vorsieht. Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Verkehrsverstoß fand im Oktober statt; also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch 7 Punkte hatte. Jetzt kommt die böse Überraschung: Der Punkt, der zum Januar hin getilgt wurde, aber noch ein Jahr gespeichert ist, hat dennoch Auswirkungen. Schließlich war er zum Zeitpunkt des Verstoßes noch vorhanden. Da seit dem 01.05.2015 das sogenannte „Erreichensprinzip“ gilt, ist entscheidend, ob zu irgendeinem Zeitpunkt 8 Punkte erreicht wurden. Es kommt somit nicht auf die Eintragung des 8. Punktes an. In diesem Beispiel wäre der Verkehrssünder seinen Führerschein los.
Ausweg des Führerscheinverlustes: Bei 6 Punkten muss gewarnt werden
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sobald ein Fahrer 4 und dann 6 Punkte erreicht hat, muss er „ermahnt“ werden. Ihm wird kostenpflichtig ein Schreiben übersandt, aus dem sich der Punktestand und die möglichen Folgen (8 Punkte = Entziehung) ergeben müssen. Teilweise werden Punkte jedoch in einer so kurzen Zeit gesammelt, dass eine Warnung seitens der Behörde gar nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn ein Fahrer 4 oder auch 5 Punkte hat und in ziemlich kurzer Zeit weitere Verstöße begeht und die 8-Punkte-Grenze überschreitet. Dann kann – mit Unterstützung eines Rechtsanwalts – eine Herabstufung auf 7 Punkte bewirkt werden und die Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Greift diese Ausnahmeregel nicht und man konnte den Führerschein nicht „retten“, so werden alle Punkte nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelöscht.
Der Tipp: Punkte im Vorhinein mit anwaltlicher Hilfe vermeiden!
Ist der Lappen einmal weg, ist man – überspitzt gesagt – als Verkehrssünder in der Datei abgespeichert. Deshalb lohnt es sich immer wieder, gegen die Bußgeldbescheide direkt mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen. Häufig sind bei Blitzern Messfehler im Spiel oder es schleichen sich kleinere Verfahrensfehler ein, die eine Punktevergabe direkt ausschließen. Deshalb ist man gut beraten sich gegen jeden Punkt zu wehren.
Tim Geißler,
Rechtsanwalt
http://gks-rechtsanwaelte.de/