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Rauchen als Kündigungsgrund?

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg

(lifePR) (Düsseldorf/Wuppertal, )
Für Aufruhr gesorgt hat das aktuelle Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.09.2009 (Az.: 3 Ca 1336/09). Hier wurde die Klage einer langjährigen Mitarbeiterin abgewiesen, die wiederholt Pausen im Raucherraum verbrachte, ohne sich vorher auszustempeln. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus, die jetzt durch das Arbeitsgericht Duisburg bestätigt wurde. Betrachtet man jedoch die Hintergründe der Entscheidung zeigt sich auch hier wieder, dass nichts so heiß gegessen, wie gekocht wird: Die Arbeitnehmerin war nämlich im Jahr 2008 bereits mehrfach wegen ähnlichen Verstößen abgemahnt worden und war in der Woche vor der Kündigung gleich drei Mal dabei „erwischt“ worden, wie sie eine Raucherpause machte, ohne sich zuvor auszustempeln. Liegt ein solch beharrlicher Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitgebers vor, so stellt eben auch ein nur kurzzeitiger Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört.

Rauchen am Arbeitsplatz – der rechtliche Rahmen
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stellt sich vermehrt die Frage, ob und in welchem Umfang das Rauchen am Arbeitplatz verboten werden darf. Dazu ein kurzer Überblick:

Raucherpausen müssen nicht bezahlt werden!
Zunächst einmal ist es juristisch vollkommen legitim, wenn der Arbeitgeber sich dazu entschließt, dass Raucherpausen nicht als bezahlte Arbeitzeit abgerechnet werden. Zwar kann der Arbeitgeber natürlich Raucherpausen vergüten, aber er muss es nicht. Beispielsweise können Chefs – so wie im Fall des Arbeitsgerichts Duisburg – Zeiterfassungsanlagen einrichten und verlangen, dass sich Raucher vor jeder Pause „ausstempeln“. Hat das Unternehmen jedoch einen Betriebsrat, so muss der Chef auf jeden Fall darauf achten, dass dieser an der Entscheidung beteiligt wird, da hier ein Mitbestimmungsrecht besteht!

Vollständiges Rauchverbot im Betrieb?
Ebenfalls mit Zustimmung des Betriebsrates kann der Chef ein Rauchverbot für alle Betriebsräume erlassen. Hierbei muss jedoch unbedingt auf die Zielsetzung eines solchen Verbotes geachtet werden: Versucht der Chef auf diese Weise, seine Angestellten zu einer gesünderen Lebensweise zu erziehen, scheitert das Verbot, da der Chef nicht befugt ist, die Mitarbeiter „vor sich selbst“ zu schützen. Aus diesem Grund ist auch ein vollständiges und umfassendes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände juristisch schwer haltbar. Zumindest im Freigelände des Betriebes sollte daher eine Rauchgelegenheit bestehen.

In vielen Fällen handelt es sich hierbei jedoch um Einzelfragen, die nicht pauschal beantwortet werden können. Gerade größere Unternehmen sollte hier eine solide und vor allem eindeutige Regelung schaffen, um Sicherheit zu schaffen und Folgeprobleme – wie Klagen von Raucher oder Nichtrauchern – schon im Voraus auszuschließen.


Mitgeteilt von: Volker Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de

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