Dieser war entlassen worden, weil ihm eine Vielzahl von Dienstvergehen vorgeworfen wurde, aus denen sich seine Nichtbewährung in der Probezeit ergeben sollte.
Das Besondere an dem vorliegenden Fall war die Tatsache, dass Stefan R. eigentlich ein sehr dienstbeflissener Beamter war, der sogar die Ausfuhr von atomwaffenfähigem Material verhindert hat, wofür er vom Zollkriminalamt öffentlich belobigt wurde.
Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bezogen sich hingegen weitestgehend auf angebliche Verstöße gegen Dienstkleidungsvorschriften wie zum Beispiel das Tragen "falscher" Dienstmützen, unzulässiger Handfesseln, eines unzulässigen Diensthemdabzeichens und der falschen Trageweise des Waffenholsters.
Außerdem war bemerkenswert, dass fast sämtliche Vorwürfe aus einer bestimmten Dienstschicht stammten, während andere Vorgesetzte mit Stefan R. nie ein Problem hatten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte der Klage erstinstanzlich unter Hinweis auf formale Fehler im Rahmen der Personalratsbeteiligung und bei der Ermessensausübung stattgegeben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Behörde stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf die Revision von RA Hupperts das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung nach dorthin zurückverwiesen. Es folgte der Auffassung, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der konkreten Vorwürfe erfolgen musste.
Die entsprechende Beweisaufnahme mit einer Vielzahl von Zeugen hat dann auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitestgehend stattgefunden. Auf die weitere Vernehmung einzelner, noch anstehender Zeugen verzichtete das Gericht, weil sich bereits nach dem abgeschlossenen Teil der Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass schon die bis dahin abgehandelten Vorwürfe im Wesentlichen nicht zutreffend waren. Dies hatte letztlich zur Folge, dass die darauf gestützte Entlassungsverfügung im Ergebnis jedenfalls rechtlich nicht mehr haltbar war.
Nach 7-jährigem Kampf besteht daher die Chance, dass Stefan R. seinen Dienst wieder aufnehmen kann. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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