Mit der Klage gegen diese Bedingung wurde ein Verstoß gegen die freie Anwaltswahl gerügt. Der BGH sah die Freiheit der Anwaltswahl durch die Klausel allerdings nicht als gravierend beeinträchtigt an. Es müsse beachtet werden, dass das Recht zur freien Anwaltswahl durch eine EU-Richtlinie näher ausgestaltet worden sei und daher europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Dementsprechend sei die freie Anwaltswahl erst dann beeinträchtigt, wenn unzulässiger psychischer Druck auf den Versicherungsnehmer ausgeübt werde. Dies sei hier nicht der Fall.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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