Punktehöchstgrenze sinkt
Die Punktegrenze liegt statt der bisherigen 18 bei nur noch 8 Punkten. Gleichzeitig verringert sich die Anzahl der Punkte, die es künftig pro Regelverstoß geben wird:
- 1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten,
- 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie für Straftaten,
- 3 Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Folglich wird es maximal 3 Punkte pro Verstoß geben.
Anders als bisher werden nicht mehr alle Ordnungswidrigkeiten eingetragen, sondern nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro (bislang 40 Euro) verhängt wird. So entfällt die Eintragung z.B. für den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, hierfür waren bisher 6 Punkte vorgesehen. Die einzutragenden Verstöße sind abschließend in Anlage 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgezählt. Aufgepasst: Bußgelder werden z.T. angehoben!
(K)eine Punkte-Amnestie
Punkte für Verstöße, die keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer haben, werden mit Inkrafttreten der Reform automatisch gelöscht. Verbleibende Punkte werden wie folgt umgerechnet:
- 1 bis 3 alte Punkte entsprechen 1 neuen Punkt
- 4 bis 5 alte Punkte entsprechen 2 neuen Punkten
- 6 bis 7 alte Punkte entsprechen 3 neuen Punkten
- 8 bis 10 alte Punkte entsprechen 4 neuen Punkten
- 11 bis 13 alte Punkte entsprechen 5 neuen Punkten
- 14 bis 15 alte Punkte entsprechen 6 neuen Punkten
- 16 bis 17 alte Punkte entsprechen 7 neuen Punkten
- 18 und mehr alte Punkte entsprechen 8 neuen Punkten
Für eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird künftig bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten ein Punkt erlassen. Da nach dem bisher geltenden Recht bis zu vier Punkte abgebaut werden können, kann es sinnvoll sein, noch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung ein Seminar zu absolvieren.
Lange Löschungsfristen und keine Tilgungsverzögerung
Zu beachten ist, dass sich die Löschungsfristen erheblich verlängern. Künftig erfolgt die Tilgung in starren Fristen. Dies bedeutet, dass neue Verkehrssünden die Tilgung nicht hemmen können bzw. nicht zur Fristverlängerung bestehender Einträge führen. Die Löschungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2 Jahre und 6 Monate, bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit jeweils 2 Punkten 5 Jahre, bei Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre!
Verkehrsteilnehmern ist anzuraten, sich einen aktuellen Punkteauszug zu besorgen und diesen von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Er wird solche Eintragungen aufzeigen, die nicht mit in die Umrechnung einfließen und aus dem aktuellen Punktekonto zu löschen sind sowie empfehlen, welche Schritte eingeleitet werden sollen. Einen Anspruch auf kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister hat jeder Bürger. Ein Antrag kann hier schriftlich gestellt werden:
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de