Alter Trick vor Gericht - Autofahrer bekommt Recht
Im aktuellen Fall war ein 57-jähriger Dortmunder wegen eines vermeintlichen Rotlichtverstoßes belangt worden, der in Deutschland täglich sicherlich hundertfach vorkommt. Wie beschrieben bog er vor einer roten Ampel an einer Kreuzung links auf ein Tankstellengelände im Eckbereich der Kreuzung ab, um dieses daraufhin über eine zweite Ausfahrt sofort wieder zu verlassen und sich somit die rote Ampel zu "sparen".
Wegen einer "vorsätzlichen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" wurde der Autofahrer daraufhin vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Zudem sollte er den Führerschein für einen Monat abgeben.
Hiergegen wehrte sich der Fahrer jedoch und ging mit einer Rechtsbeschwerde vor das Oberlandesgericht, welches das Urteil letztendlich aufhob und den Mann vom Tatvorwurf freisprach.
Gericht klärt Bedeutung des Rotlichts
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Umfahren einer roten Ampel zwar grundsätzlich als Rotlichtverstoß zu werten sei, allerdings in dieser besonderen Konstellation der Fall anders liege. Dies ergebe sich, da durch die Umfahrung jener Bereich ausgespart würde, den die rote Ampel "beschütze". Durch die Abkürzung sei also eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie die Lichtzeichenanlage sie vermeiden soll, ausgeschlossen. Zudem verbiete das Rotlicht keineswegs, vor der Ampel abzubiegen (beispielsweise auf einen Parkplatz oder eine Tankstelle) und danach wieder an anderer Stelle in die Straße einzufahren.
Betroffene sollten sich auf die Entscheidung berufen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entschärft für Autofahrer eine Grauzone, wie sie häufig anzutreffen ist. Wer fortan nach der entsprechenden Umfahrung einer roten Ampel polizeilich belangt wird, hat gute Chancen, im anschließenden Prozess mit einem Freispruch aus der Sache herauszukommen. Betroffenen sollten also nicht zögern, sich in solchen Fällen an einen Rechtsanwalt zu wenden. Kommt es zu einem Freispruch, so hat die Staatskasse die Kosten des Anwalts zu tragen.
Frank Brüne Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de