Geklagt hatte ein Unternehmen aus Köln. Es hatte durch diesen "Harvest Swap" mit einem Bezugsbetrag von rund 1 Mio Euro einen Schaden in Höhe von mehr als 100.000 Euro erlitten.
Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Deutsche Bank ihre Pflicht zu einer anlagegerechten Beratung gegenüber dem Kunden verletzt hatte. Die Deutsche Bank hatte versäumt, die Klägerin über den sogenannten "anfänglichen negativen Marktwert" aufzuklären. Diesen negativen Marktwert hatte die Deutsche Bank von Anfang an in den Swap einstrukturiert.
Ausführlich analysierte das Landgericht Köln in seinen Entscheidungsgründen die Anlagestrategie, die dem Harvest Swap und dem Harvest Index zu Grunde liegt. Diese Strategie sieht vor, dass die Abwertung bzw. Aufwertung verschiedener Währungen gegenüber dem US-Dollar hinter den von den Terminmärkten hierfür erwarteten Entwicklungen zurückbleiben wird.
Dazu das Landgericht Köln: "Diese Strategie muss durchaus als komplex angesehen werden".
Außerdem stellte das Landgericht Köln die Eigenschaft des Harvest Swaps als "Zinswette" heraus, nämlich "als Wette auf die Kursentwicklung von verschiedenen, vorab nicht konkret festgelegten Währungen gegenüber dem US-Dollar".
Auch wegen dieser Kompexität war der Harvest Swap mit dem Spread Ladder Swap der Deutschen Bank vergleichbar. Daher konnte das Landgericht Köln die Rechtsprechung des BGH zu strukturierten Zinsswaps aus seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) zu CMS Spread Ladder Swaps auf den vorliegenden Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Swap übertragen.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer aus der Kanzlei Rössner in München hierzu:
"In unseren Harvest und LSM Verfahren gegen die Deutsche Bank haben bisher insgesamt sechs Landgerichte das Swapurteil des BGH auf die Nachfolgeprodukte Harvest und LSM übertragen".
Das Grundsatzurteil des BGH vom 22.03.2011(Ille ./. Deutsche Bank) wurde von Rössner Rechtsanwälte vorbereitet und bis zum BGH vertreten.
Im November und Dezember 2012 werden die ersten obergerichtlichen Entscheidungen erwartet.
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