Zu diesen strukturierten Finanzprodukten gehören Zertifikate und bestimmte Fonds, aber auch sogenannte SWAPS (Englisch für Tausch). Der Swap ist ein Direktgeschäft zwischen Kunde und Bank, bei der sich beide Parteien zu gegenseitigen Zahlungen verpflichten. Die Höhe der Zahlungen ist dabei abhängig von der Entwicklung eines Basiswertes, von dem der Swap als Derivat abgeleitet ist.
Der Kunde spekuliert also gegen die Bank auf die Entwicklung des Basiswertes. Dabei erfolgt diese Spekulation auf Kredit, teilweise mit unbegrenztem Verlustrisiko für den Kunden bis hin zur Vermögenslosigkeit des Anlegers.
Bei den neuen Produkten wie „HARVEST SWAP“ oder „MOMENTUM SWAP“ ist der Basiswert ein Index, der Harvest Index und der Momentum Index, der eine fiktive Anlagestrategie abbildet (eine Art Computersimulation). Beim Harvest Index wird eine Carry-Strategie verfolgt, bei der die Zinsdifferenzen von unterschiedlichen Währungsräumen genutzt werden sollen. Dabei besteht ein Zins- und Währungsrisiko. Der Momentum Index will angeblich Trends bei Marktbewegungen ausnutzen.
Anlegerschutzanwälte wie Rössner Rechtsanwälte aus München warnen vor diesen Produkten und mahnen zur Vorsicht. Der Kunde soll das Interesse seiner Bank an dem Geschäft kritisch hinterfragen. Rechtsanwalt Lederer rät jedem Anleger, sich den sogenannten anfänglichen Marktwert bestätigen zu lassen. Ist dieser Marktwert schon bei Vertragsschluss negativ, dann hat der Anleger ein schlechtes Geschäft gemacht und die Bank gewinnt sicher.
Rechtsanwalt Lederer, Rössner Rechtsanwälte (München) hierzu: „Das ist wie bei einem Einhundert Meter Lauf, bei dem die Bank insgeheim zehn Meter Vorsprung hat.“ Bei Swaps besteht darüber hinaus noch die besondere Gefahr für den Kunden, dass die Bank die Spielregeln aufstellt. Dabei räumt sich die Bank oftmals ein einseitiges Kündigungsrecht ohne Ausgleichszahlung ein. „Das ist dann so, als würde die Bank in Führung liegend den Hundert Meter Lauf vorzeitig abpfeifen, sobald ihr der Kunde näher kommt“, so Lederer.
Die Bank muss über diese einstrukturierten Gewinnmargen aufklären, da sie sich in einem Interessenkonflikt befindet. Sie schuldet nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine anleger- und objektgerechte Beratung im Interesse ihres Kunden, verfolgt aber zugleich eigene Umsatzinteressen. Derartige Aufklärungsversäumnisse können den geschädigten Anleger zum Schadensersatz berechtigen.
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