Gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Scheidung nicht wirksam widerrufen
Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2003 ein privatschriftliches gemeinsames Testament errichtet, in welchem sich die Ehegatten wechselseitig zu alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag vereinbarten die Ehegatten, dass die testamentarisch getroffenen Regelungen auch im Falle einer Scheidung weiter gelten sollten.
Nachdem sich die Ehepartner im Jahr 2011 tatsächlich hatten scheiden lassen, errichtete der Mann mit seiner neuen Ehefrau ein neues notarielles Testament, in welchem er unter anderem auch die Regelungen des mit seiner Ex-Ehefrau verfassten Testaments widerrief.
Hierbei allerdings unterlief dem Mann ein fataler Fehler, wie sich später herausstellen sollte: Zwar wurde das jüngere Testament richtigerweise notariell beglaubigt, allerdings versäumte der Mann es, seiner geschiedenen Ehefrau den Widerruf des älteren Testaments auch zu übermitteln. Die Zustellung des notariell erklärten Widerrufs ist aber Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit.
Fehler beim Widerruf - Ärger im Todesfall
Leider wirkte sich dieser Fehler auch prompt aus: Als der Mann im Februar 2013 verstarb, war die erste Ehefrau der Auffassung, dass das ältere – gemeinsam mit ihr verfasste – Testament fortwirken würde.
Damit hatte sie auch grundsätzlich Recht. Durch den getroffenen Nachtrag und das Versäumnis des richtigen Widerrufs war das ältere Testament nicht unwirksam geworden. Allerdings war durch die Wiederverheiratung die neue Ehefrau als neue Pflichtteilsberechtigte des Erblassers hinzugekommen, was ihr wiederum das Recht gab, das mit der Ex-Ehefrau niedergeschriebene Testament anzufechten. Denn: Die neue Ehefrau war im Testament aus dem Jahre 2003 nicht berücksichtigt. Zwar hatten die Eheleute den Fall der Scheidung im Testament berücksichtigt, nicht aber den Fall der Wiederverheiratung. Mit der Wiederverheiratung war daher nach der Überzeugung des Gerichts eine derart neue, im älteren Testament nicht berücksichtigte Sachlage eingetreten, dass der zweiten Ehefrau ein Anfechtungsrecht in kurzer einjähriger Anfechtungsfrist zustand.
Scheidung und Wiederheirat in Testamenten stets berücksichtigen!
Der geschilderte Fall zeigt nur einen Ausschnitt dessen, was beim Ehegattentestament nach einer Scheidung beachtet werden muss, damit es nach dem Tode eines der Ehegatten nicht zum Streit kommt. Im Scheidungsfall sollten Betroffene unbedingt mit einem Fachanwalt für Erbrecht klären, welche testamentarischen Regelungen sie künftig wünschen. Gemeinsam wird dann eine Lösung erarbeitet, die den Wünschen des künftigen Erblassers entspricht. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese letzten Wünsche auch tatsächlich Beachtung finden und im Streitfall vor einem Gericht Bestand haben.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de