Im Schreiben aus dem Jahr 2008 wurde von der Lange GmbH wahrheitswidrig behauptet, diese sei selbst als Gründungsgesellschafterin an dem Fonds beteiligt und verdiene daher „lieber (…) beim Betrieb des gemeinsamen Schiffes“. Dieses Aussage ist schlichtweg falsch und begründet nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Lange GmbH und auch gegen die tatsächlichen Gründungsgesellschafter des Fonds. Dies deswegen, weil der Vertrieb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) keine unwahren und vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen tätigen darf, auch wenn der Prospekt korrekte Angaben enthält. Hierfür haften nach einem Urteil des BGH vom 14.05.2012 die Gründungsgesellschafter auch dann, wenn sie selbst gar keinen Kontakt zum Anleger hatten.
Da kein Zweitmarkt für Schiffsfonds vorhanden ist, ist das Vorgehen gegen die Berater, den Vertrieb und die Gründer sowie die Inanspruchnahme auf Schadensersatz oftmals die einzige Möglichkeit, sich schadlos von dem Fonds zu trennen.
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Robert D. Buchmann
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