In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Heidelberg einem Vermieter, dessen Mieter einen solchen Schlüssel verloren hatte, einen umfangreichen Schadensersatzanspruch zugebilligt (Az.: 5 S 52/12).
Mieter wollte nur den Schlüssel ersetzen
Im vorliegenden Fall war ein Schlüsselverlust beim Auszug aus der Wohnung eines Mehrparteienhauses aufgefallen. Bei der Rückgabe der Wohnung und damit auch aller Schlüssel bemerkte der Vermieter, dass einer der bei der Vermietung übergebenen Schlüssel fehlte. Besonders ärgerlich: Mit diesem Schlüssel ließ sich nicht nur die Wohnungstüre, sondern auch die Haus- und Kellertüre des gesamten Mietshauses öffnen.
Der Vermieter wurde von der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der Kosten für den Austausch sämtlicher Schlüssel und Schließzylinder im Haus in Anspruch genommen. Den geforderten Betrag von rund 1.800 € machte er gegenüber dem Mieter mit dem Argument geltend, dass durch den Verlust die gesamte Schließanlage beeinträchtigt wäre.
Der Mieter erwiderte jedoch, dass es ausreiche, den einzelnen Schlüssel zu ersetzen, um diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
Gericht auf Seiten des Vermieters
Dies jedoch sahen die Heidelberger Richter anders. Sie argumentierten, dass durch den verlorenen Schlüssel nicht nur das Eigentum an dem einzelnen Schlüssel selbst, sondern tatsächlich das Eigentum an der nun für Missbräuche anfälligen Schließanlage für das Gesamtgebäude verletzt sei. Dies müsse der Vermieter nicht hinnehmen, sodass er vom Mieter den Ersatz des gesamten Schließkomplexes fordern könne.
Vermieter und Eigentümergesellschaften werden durch das Heidelberger Urteil in ihren Rechten gestärkt und sollten sich in entsprechenden Fällen nicht mit dem "Nachmachen" des fehlenden Schlüssels abspeisen lassen. Gerade das Sicherheitsrisiko, das durch einen solchen Verlust für die anderen Mieter besteht, rechtfertigt die Durchsetzung des Anspruches auf den Ersatz der gesamten Schließanlage - notfalls auch gerichtlich.
Achtung: Haftungsfalle
Die anderen Mieter könnten den Vermieter gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser in Kenntnis eines fehlenden Schlüssels die Schließanlage nicht tauscht und dadurch ein Diebstahlsschaden - beispielsweise in den Kellerräumlichkeiten - am Eigentum der Mieter entsteht.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de