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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige

(lifePR) (Düsseldorf, )
Zum 26.03.2007 ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz bei der Altersvorsorge" in Kraft getreten. Bekanntlich haben in den letzten Jahren nicht nur Arbeitnehmer unter der Insolvenz ihres Arbeitgebers gelitten, sondern auch eine Vielzahl selbständiger Personen in der Bundesrepublik. Während die Arbeitnehmer durch bestehende Pfändungsschutzvorschriften gesichert sind, gab es einen vergleichbaren Pfändungsschutz für Selbständige nicht. Deren Einkommen und Vermögen war in vollem Umfang dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger und des etwaigen Insolvenzverwalters unterworfen. In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber nun einen Pfändungsschutz für Altersrenten selbständig tätiger Personen eingeführt. Diese Renten sind in gleicher Weise wie Arbeitseinkommen abhängig beschäftigter Personen vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt. In der gesetzgeberischen Diskussion befindet sich noch eine Erweiterung des Pfändungsschutzes auch hinsichtlich des laufenden Einkommens Selbständiger. Von besonderer Bedeutung bei der Neuregelung ist, dass auch alle Bemühungen zum Aufbau eines Vermögens im Alter nicht mehr vergeblich sind, wenn die selbständige Tätigkeit scheitert. Die Neuregelung geht daher in zwei Richtungen: Laufende Altersrenten können geschützt werden und der Aufbau eines Vermögens zur Erlangung einer Rente im Alter wird ebenfalls in bestimmten Grenzen geschützt. Zu den beiden Teilen der Neuregelung folgende Einzelheiten:

1. Pfändungsschutz bei Altersrenten Wird bereits Altersrente erwartet oder bezogen, so hängt der Pfändungsschutz davon ab, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden (Ausnahme Berufsunfähigkeit), über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, Dritte nicht begünstigt werden, ausgenommen die Hinterbliebenen des Berechtigten und die Zahlung einer Kapitalleistung nicht vereinbart wurde. Die klassische Kapital-Lebensversicherung ist somit nicht mehr sinnvoll, denn sie unterliegt dem Pfändungsschutz nicht. Eine Anpassung der Verträge auf monatliche oder quartalsweise Rentenzahlung ist erforderlich.

2. Geschützter Vermögensaufbau Geschützt ist vor allem auch der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung bis zu einem Höchstbetrag von 238.000,00 Euro. Für den Aufbau einer derartigen Alterssicherung können altersabhängige Beträge zwischen 2.000,00 Euro (ab dem 29. Lebensjahr) und 9.000,00 Euro (vom 60. bis 65. Lebensjahr) jährlich angesammelt werden.

3. Was ist zu tun?

Viele Selbständige haben Vorsorge für ihr Alter getroffen. Verträge mit Versicherungsunternehmen oder Banken und Sparkassen sind seit Jahren abgeschlossen und werden bedient, um im Alter den Lebensstand möglichst gut abzusichern. Diese Verträge gehören alle auf den Prüfstand, um sie den Erfordernissen der Neuregelung gem. § 851 c ZPO anzupassen. Beratung ist notwendig, um die bestehenden Versicherungen an die neue Gesetzeslage anzupassen und um zu verhindern, dass der Selbständige im Alter den Gang zum Sozialamt antreten muss.

Johannes Koepsell, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
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