1. Pfändungsschutz bei Altersrenten Wird bereits Altersrente erwartet oder bezogen, so hängt der Pfändungsschutz davon ab, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden (Ausnahme Berufsunfähigkeit), über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, Dritte nicht begünstigt werden, ausgenommen die Hinterbliebenen des Berechtigten und die Zahlung einer Kapitalleistung nicht vereinbart wurde. Die klassische Kapital-Lebensversicherung ist somit nicht mehr sinnvoll, denn sie unterliegt dem Pfändungsschutz nicht. Eine Anpassung der Verträge auf monatliche oder quartalsweise Rentenzahlung ist erforderlich.
2. Geschützter Vermögensaufbau Geschützt ist vor allem auch der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung bis zu einem Höchstbetrag von 238.000,00 Euro. Für den Aufbau einer derartigen Alterssicherung können altersabhängige Beträge zwischen 2.000,00 Euro (ab dem 29. Lebensjahr) und 9.000,00 Euro (vom 60. bis 65. Lebensjahr) jährlich angesammelt werden.
3. Was ist zu tun?
Viele Selbständige haben Vorsorge für ihr Alter getroffen. Verträge mit Versicherungsunternehmen oder Banken und Sparkassen sind seit Jahren abgeschlossen und werden bedient, um im Alter den Lebensstand möglichst gut abzusichern. Diese Verträge gehören alle auf den Prüfstand, um sie den Erfordernissen der Neuregelung gem. § 851 c ZPO anzupassen. Beratung ist notwendig, um die bestehenden Versicherungen an die neue Gesetzeslage anzupassen und um zu verhindern, dass der Selbständige im Alter den Gang zum Sozialamt antreten muss.
Johannes Koepsell, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht