Geschäftsanteilspfändung
Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) einen Beschluss, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an einer GmbH sowie Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in deren Bücher gepfändet wurden. Der Schuldner wehrte sich gegen den Pfändungsbeschluss.
Auskunfts- und Einsichtsrechte stehen nur Gesellschaftern zu
Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten und Einsicht in Bücher der GmbH sind nicht von der Pfändung der Geschäftsanteile erfasst. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rückt der Gläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Er erlangt weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Daher kann er weder die Auskunfts- und Einsichtnahmerechte noch das Stimmrecht des Schuldners ausüben. Diese Rechte sind Ausfluss der Gesellschafterstellung bzw. der gesellschaftlichen Treuepflicht und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann. Das Informationsrecht verlangt eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters. Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist somit nicht gestattet.
Die Auskunfts- und Einsichtsrechte verbleiben beim Gesellschafter.
Fragen, welche Rechte gepfändet werden können und auf den neuen Gläubiger übergehen, kann ein Fachanwalt für Insolvenzrecht beantworten.
Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de