Das Gericht hielt dies für eine sachfremde Erwägung. Zudem sei die Maßnahme nicht geeignet, das pädagogische Ziel zu erreichen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Führerschein mit 17 dem Kindeswohl diene. Durch die Möglichkeit des begleiteten Fahrens unter elterlicher Anleitung seien die Unfallzahlen zurückgegangen. Schließlich habe der Teenager sich in den letzten Jahren gewiss weiterentwickelt und könne für sein damaliges Verhalten nicht mehr durch die Weigerung bestraft werden.
Aus diesen Gründen übertrug das Gericht der Mutter des 17-Jährigen die Entscheidung für die Zustimmung zum begleiteten Fahren.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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