Führt ein Tätowierer seine Arbeit mangelhaft aus, muss sich der Kunde nicht auf die vom Tätowierer angebotene Nachbesserung in Form einer Laserbehandlung mit anschließender Neutätowierung durch ihn selbst einlassen. Vielmehr steht dem Kunden ein Schmerzensgeld zu, so das OLG.
Tattoo misslungen
Im vorliegenden Fall stach ein Tätowierer in zu tiefe Hautschichten der Kundin, so dass die Farbe verlief. Darüber hinaus entsprach die Linienführung nicht exakt der Skizze und Unregelmäßigkeiten bei der Kalibrierung< führten zu abweichenden Farben. Der Tätowierer bot der Kundin an, für die Laserbehandlung der beanstandeten Stellen durch einen Mediziner aufzukommen und anschließend die Stellen neu zu tätowieren.
Die Kundin lehnte das Angebot ab und verlangte die Kosten für die Lasertherapie und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das OLG.
Nachbesserungsverweigerung gerechtfertigt
Das Stechen einer Tätowierung stellt eine Körperverletzung dar. Eine solche kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Kundin in das Stechen einwilligt. Die Einwilligung der Kundin erstreckte sich nur auf technisch und gestalterisch mangelfreie Tattoos. Das Tattoo der Kundin war im zu entscheidenden Fall allerdings schlecht und falsch gestochen.
Da es um Arbeiten ging, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden war und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kam dem Vertrauen der Kundin in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu. Das Vertrauen der Kundin war angesichts der schweren Mängel erschüttert. Daher musste sie sich nicht auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer einlassen, entschieden die Richter am OLG.
Ärger um den Hautschmuck
Wenn ein Tattoo missglückt ist, gibt es immerhin ein Trostpflaster: Kunden stehen Schadensersatzansprüche, insbesondere auch ein Schmerzensgeldanspruch zu, die sie mit anwaltlicher Unterstützung erfolgreich durchsetzen können.
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de