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Telefonkonferenz ersetzt Wohnungseigentümerversammlung nicht!

(lifePR) (Todtnau, )
Ein Wohnungseigentümer setzte sich gerichtlich gegen einen Beschluss zur Wehr, von dem die anderen Wohnungseigentümer behaupteten, er sei per Telefonkonferenz zustande gekommen. Das AG Königstein (Beschluss vom 16.11.2007, NZM 2008/171) verwies auf die eindeutige Vorschrift des § 23 WEG, wonach Beschlüsse in einer Versammlung gefasst werden müssen, eine Telefonkonferenz sieht das Gesetz nicht vor. Der Telefonkonferenzbeschluss war damit eindeutig unwirksam.

Praxistipp: Der Fall zeigt wieder einmal, wie formalistisch die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgebaut ist. Der vom AG Königstein entschiedene Fall dürfte einer kleinen Eigentümergemeinschaft entspringen, in denen man es vielfach nicht so sehr genau nimmt, insbesondere dann, wenn kein professioneller Verwalter vorhanden ist. Die Regularien des Wohnungseigentümergesetzes sollten unbedingt auch bei kleinen Gemeinschaften eingehalten werden, selbst wenn man es gut miteinander kann. Gerade dann sollte es kein Problem darstellen, kurzfristig eine persönliche Versammlung einzuberufen, um anstehende Dinge ordnungsgemäß zu beschließen.

RA Christoph Buck, Kanzlei Dölle, Bingel & Kollegen (www.ra-doelle.de)
Todtnau

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