Unverhoffter Geldsegen
Im vorliegenden Fall ersteigerte die Käuferin bei einer Internetauktion eine gebrauchte Kinderhose zum Preis von 9,50 Euro und wollte an die Verkäuferin 10 Euro überweisen. Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Verkäuferin ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.
Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Käuferin mit folgendem Inhalt: "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1.000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-) Liebe Grüße". Die Käuferin, die diese E-Mail vermutlich nicht richtig gelesen hat, antwortete: "Nein, das passt schon so ;-)". Die Verkäuferin bedankte sich noch einmal mit den Worten: "Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße".
Als die Käuferin ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Verkäuferin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe. Die Verkäuferin machte geltend, sie habe das Geld für außergewöhnliche Dinge ausgegeben (u.a. für Kleidung, Pflegeprodukte und Essen).
Entreicherungseinwand
Im deutschen Recht gilt, dass derjenige der eine Leistung zu Unrecht erhalten hat, diese nicht herausgeben muss, wenn sie nicht mehr vorhanden ist und der Empfänger gutgläubig war. Im zugrundeliegenden Fall tätigte die Verkäuferin ihre Ausgaben in dem guten Glauben, dass ihr das Geld durch die Großzügigkeit der Käuferin frei zur Verfügung stand.
Es komme letztlich darauf an, inwieweit die Verkäuferin sich auf eine Entreicherung berufen könne, so das AG.
Verkäuferin muss die Hälfte zurückzahlen
Die Käuferin und Verkäuferin haben sich auf eine Rückzahlung in Höhe von ca. 500 Euro verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Verkäuferin vermieden.
Eile ist geboten!
Ist Ihnen ein Fehler bei der Überweisung unterlaufen, und bemerken Sie diesen erst, wenn die Überweisung bereits abgegeben oder abgeschickt ist, ist es ratsam, sich möglichst schnell an den Empfänger der Zahlung, ggf. unter Einschaltung eines Anwaltes, zu wenden. Je früher ein Fehler aufgedeckt wird, desto eher besteht die Chance, den überzahlten Betrag zurück zu erhalten.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
Telefon: 0202 / 245 67 0
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