Die "Zugewinngemeinschaft" ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat zur Folge, dass das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) auf beide Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, wenn die Zugewinngemeinschaft endet bzw. die Ehe geschieden wird.
Glück im Spiel, Pech in der Liebe
Die Beteiligten hatten im Juli 1971 geheiratet. Im August 2000 trennten sie sich , ohne sich jedoch scheiden zu lassen. Im November 2008 erzielte der Ex-Partner zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Zwei Monate später reichte der Mann die Scheidung ein.
Die Frau verlangt einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro und damit die Hälfte des Lottogewinns ihres Ex-Mannes. Der Mann hingegen war der Ansicht, die Ehe habe nur noch formalen Bestand gehabt und der Anspruch der Frau sei wegen grober Unbilligkeit nicht gegeben.
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich
Der Scheidungsantrag wurde der Frau zwei Monate nach dem Lottogewinn zugestellt, daher zählt der im November 2008 erzielte Lottogewinn zum Zugewinn. Eine längere Trennungszeit der Ehegatten zum Zeitpunkt des Lottogewinns ist kein Grund, den Zugewinnausgleichsanspruch der Frau ausschließen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, so der BGH.
Die Zugewinngemeinschaft kann vermieden werden, indem die Partner bei der Heirat die Gütertrennung erklären oder einen Ehevertrag schließen. Ist dies nicht geschehen, ist es im Hinblick auf mögliche Vermögenszuwächse zu empfehlen, sich nach der Trennung möglichst bald scheiden zu lassen. Ein Anwalt wird Sie beraten und den für Sie günstigsten Weg aufzeigen.
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