Der BGH äußerte sich in einem Urteil vom 24. September 2014 (Az. VIII 394/12) dazu, unter welchen Voraussetzungen der Käufer sich durch Vertragsaufhebung vom Kaufvertrag lösen kann und wann der Käufer die Kosten der Selbstvornahme zur Mängelbeseitigung von dem Verkäufer erstattet bekommt. Der BGH hat im vorliegenden Fall bekräftigt, dass die Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht ultima ratio ist. Das bedeutet, dass er dem Verkäufer nicht nur Gelegenheit geben muss, die Kaufsache bei Mängeln nachzubessern. Er muss zudem auf eigene Faust Mängel beheben, wenn ihm das ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Das ist ein gewichtiger Unterschied zum deutschen und spanischen Kaufrecht, das keinen Vorrang der Selbstvornahme vor dem Rücktritt kennt.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Selbstvornahme ergibt sich übrigens im deutschen wie im UN-Kaufrecht aus den Regelungen zum Schadensersatz. Während der Anspruch im deutschen Recht aber ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt, ist das im UN-Kaufrecht nicht der Fall. Im UN-Kaufrecht ist also weder fahrlässiges noch vorsätzliches Handeln des Verkäufers notwendig, um einen Schaden ersetzt zu bekommen, der aus der Lieferung mangelhafter Waren entsteht. Das gleicht gewissermaßen das stärker eingeschränkte Rücktrittsrecht aus.
Dr. Thomas Rinne ist Mitglied im internationalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.