Der Kläger hatte sich in einer Pause zwischen zwei Kopiervorgängen – er wartete auf die erneute Betriebsbereitschaft des Kopierers- aus einem nahen Kühlschrank etwas zu trinken geholt und sich beim Öffnen der Flasche und anschließendem Abtrinken der heraussprudelnden Flüssigkeit mehrere Zähne abgebrochen. Dieser Vorgang dauerte insgesamt nur wenige Sekunden.
Dennoch wurde ihm die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz sei grundsätzlich nicht unfallversichert. Schließlich sei sie eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die die Arbeitstätigkeit unterbreche. Selbst wenn die Unterbrechung nur wenige Sekunden dauere, sei ein Unfall bei der Nahrungsaufnahme daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de