Aus diesem Grund ist es nach einem Unfall mit einem Neuwagen in bestimmten Fällen möglich, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis durchzuführen. Dies bedeutet, dass für den Schaden der Wert des Neuwagens und nicht – wie normalerweise - die Aufwendungen für die vollständige Reparatur des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden.
Das LG Bochum hat in einer Entscheidung vom 3. Dezember 2012 (Az. 8 O 344/12) jedoch betont, dass dies nur möglich ist, wenn das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen sind und nicht unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erforderlich sind. Lägen dagegen nur unerhebliche Schäden vor, die zum Beispiel mit modernen Reparatur- und Lackiertechniken uneingeschränkt behoben werden könnten, ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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