Das LG Stuttgart ist in seiner Urteilsbegrünung detailliert auf die vom OLG Stuttgart im Urteil vom 14.12.2011 (Az. 9 U 11/11) aufgestellten Beratungspflichten bei Cross Currency Swaps eingegangen. Wesentlich für die Verurteilung war die fehlende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Derivate und die fehlende Ermittlung seines Risikoprofils. Zudem, so das Gericht, hätte der Kläger das Risiko bei diesen hochspekulativen Swaps nur durch ein effektives Risikomanagement überwachen und bewerten könne . Auch darüber wurde er nicht aufgeklärt. Da ein Privatanleger zu einem solchen Risikomanagement in der Regel nicht in der Lage ist, hätte die Bank die Überwachung des Risikos sicherstellen müssen, was sie jedoch nicht tat.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bank in Berufung geht. Mit einem Berufungsurteil zugunsten der Bank ist angesichts der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechnen.
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