Konkret: Fiktives Einkommen wird zugerechnet
Konkret wird es, wenn man den der Entscheidung vorangegangenen Fall näher betrachtet. Hier stritten sich die geschiedenen Eltern um die Unterhaltspflicht des Vaters für zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren. Der Vater war bis zur Trennung der Eltern selbstständiger LKW-Fahrer, danach führte er den Job ungefähr ein Jahr in einem Angestelltenverhältnis im Betrieb seines Bruders fort. Schon während dieser Zeit verweigerte der Vater die Zahlung des Mindestunterhaltes für seine Kinder mit dem Argument, kein entsprechendes Einkommen zu haben. Letztendlich wanderte der Mann danach nach Südamerika aus. Die Mutter wehrte sich gerichtlich gegen die Nichtzahlung des Vaters und erhielt nun vom Oberlandesgericht Hamm Recht zugesprochen.
Erwerbsobliegenheit des Vaters
Das Gericht führte aus, dass sich der Vater nach der Trennung von der Mutter um einen Job hätte kümmern müssen, mit dem er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern hätte gerecht werden können. Lediglich für einen Zeitraum von rund drei Monaten nach der Aufgabe seiner Selbstständigkeit hätte er sich neu orientieren können, um einen adäquaten Job zu finden. Spätestens ab dann jedoch müsse er sich auf Grund seiner Berufserfahrung das Einkommen, das ein Berufskraftfahrer in ähnlichen Verhältnissen hätte, als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt zurechnen lassen. Auch der Umstand, dass er ins Ausland zog, änderte in diesem Fall nichts an dieser Entscheidung.
Unterhaltshöhe regelmäßig checken lassen
Dass Urteil aus Hamm zeigt, dass die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts sich stets im Wandel befinden kann. Sicherlich macht es beispielsweise einen deutlichen Unterschied, ob als Berechnungsgrundlage das Einkommen eines Arbeitslosen oder aber das durchschnittliche Einkommen der Berufsgruppe herangezogen wird, für die der unterhaltsverpflichtete Elternteil Berufserfahrung sammeln konnte.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
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