Zunächst einmal darf jeder Geschäftsführer auch in schlechten Zeiten den Antrag stellen, ihn aus dem Handelsregister als Geschäftsführer zu löschen. Denn er hat die Freiheit, ohne wichtigen Grund jederzeit sein Amt aufzukündigen. Deshalb steht der Wirksamkeit eines solchen Antrages auch in der Regel nichts entgegen.
Spezielle Fallkonstellation „Rechtsmissbrauch“ schafft Ausnahme
Es gibt allerdings eine Situation, in der ein Geschäftsführer sein Amt nicht so einfach verlassen kann. Die Gerichte nennen diesen Fall „Rechtsmissbrauch“.
Wann liegt ein Rechtsmissbrauch durch den Geschäftsführer vor?
- Der Geschäftsführer muss einziger Geschäftsführer sein.
- Er muss zugleich alleiniger Gesellschafter sein.
- Er hat keinen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt.
OLG Düsseldorf: Fremdgeschäftsführer kann trotz Insolvenz sein Amt niederlegen!
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen ähnlich gestrickten Fall zu entscheiden: Ein Geschäftsführer hatte beantragt, ihn aus dem Handelsregister zu löschen. Der Antrag zur Amtsniederlegung wurde vom zuständigen Registergericht abgelehnt, da sich die Gesellschaft in einer Krise (Insolvenz) befinde. Nach Löschung des Geschäftsführers sei das Unternehmen führungslos. Doch der Geschäftsführer legte eine Beschwerde ein – zu Recht!
Das OLG verwies im darauf folgenden Prozess auf einen gravierenden Punkt: Es handele sich um den Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Ein Fremdgeschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, also keine Anteile an ihr besitzt. Somit ist Punkt 2 der Voraussetzungen für den Rechtsmissbrauch nicht erfüllt.
Bei Amtsniederlegung eines Fremdgeschäftsführers können die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen. Sie tragen nun auch die Insolvenzantragspflicht. Es besteht also weiterhin eine Handlungsfähigkeit der GmbH. Natürlich wird es im Interesse der Gesellschafter sein, eine solche Amtsniederlegung in einer Krisensituation der Gesellschaft zu vermeiden.
Es ist deshalb jeder Gesellschaft zu empfehlen, eine Regelung in ihre fachmännisch angefertigte Satzung zu integrieren, die eine jederzeit mögliche Amtsniederlegung einschränkt. Denn nur so können die Interessen der Gesellschaft und auch der Gesellschafter gesichert werden.
Holger Syldath
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de