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Urteil gegen findigen Anleger

(lifePR) (München/Karlsruhe, )
Das OLG Karlsruhe entschied in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 über einen findigen Anleger. Dieser wollte eine Klausel im Sparvertrag mit seiner Bank zu seinem Vorteil ausnutzen. Der Sparvertrag sah vor, dass der Kunde für seine monatlichen Einzahlungen nach 20 Jahren einen Bonus von 30% erhält. Nach der Sparplanberechnung der Bank sollte der Kunde jeden Monat mindestens 50 DM auf sein Sparkonto einzahlen, das Sparziel wurde mit 23.976 DM beschrieben.

Der findige Anleger bemerkte den Fehler in dieser Klausel. Denn er erkannte, dass er auch mehr als 50 DM einzahlen konnte und zwar zu jedem beliebigen Zeitpunkt. So zahlte er rund 19 Jahre lang monatlich 50 DM ein, aber in den letzten zehn Monaten jeden Monat 20.000 DM und verlangte dann von der Bank den Bonus von 30% auf die zuletzt eingezahlten 200.000 DM.

Das OLG Karlsruhe bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Baden-Baden und gab der beklagten Bank Recht. Es sah in der Ausnutzung der Klausel einen Verstoß des Kunden gegen Treu und Glauben ähnlich der Ausnutzung eines Kalkulationsirrtums. Nach Ansicht des Gerichts sei auch die Vervielfachung des Vertragsumfangs für die Bank schlechthin unzumutbar.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte, München), spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, hierzu: „Es wäre wünschenswert, dass die Gerichte die gleichen strengen Maßstäbe ansetzten, wenn es um die Ausnutzung der Unwissenheit und Gutgläubigkeit mancher Kunden geht. Beispielsweise wenn mittelständischen Unternehmen hoch komplizierte und spekulative Zinstauschgeschäfte als ‚Kreditoptimierung‘ verkauft oder dem konservativen Anleger riskante Hedgefonds oder Zertifikate mit unsicherem Schuldner empfohlen werden. Hier sind die Gerichte gefordert.“

Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.

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