Der findige Anleger bemerkte den Fehler in dieser Klausel. Denn er erkannte, dass er auch mehr als 50 DM einzahlen konnte und zwar zu jedem beliebigen Zeitpunkt. So zahlte er rund 19 Jahre lang monatlich 50 DM ein, aber in den letzten zehn Monaten jeden Monat 20.000 DM und verlangte dann von der Bank den Bonus von 30% auf die zuletzt eingezahlten 200.000 DM.
Das OLG Karlsruhe bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Baden-Baden und gab der beklagten Bank Recht. Es sah in der Ausnutzung der Klausel einen Verstoß des Kunden gegen Treu und Glauben ähnlich der Ausnutzung eines Kalkulationsirrtums. Nach Ansicht des Gerichts sei auch die Vervielfachung des Vertragsumfangs für die Bank schlechthin unzumutbar.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte, München), spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, hierzu: „Es wäre wünschenswert, dass die Gerichte die gleichen strengen Maßstäbe ansetzten, wenn es um die Ausnutzung der Unwissenheit und Gutgläubigkeit mancher Kunden geht. Beispielsweise wenn mittelständischen Unternehmen hoch komplizierte und spekulative Zinstauschgeschäfte als ‚Kreditoptimierung‘ verkauft oder dem konservativen Anleger riskante Hedgefonds oder Zertifikate mit unsicherem Schuldner empfohlen werden. Hier sind die Gerichte gefordert.“
Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.