Ein solcher Anspruch soll nur dann entfallen, wenn die Fluggäste rechtzeitig über die geänderten Abflugzeiten informiert werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover hätte dies mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug geschehen müssen. Ob diese Einschränkung Bestand hat, wird sich anhand zukünftiger Entscheidungen zeigen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover und der am 21.03.2013 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr sowie der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechtsverordnung (EG 261/2004) und die Verordnung zur Regelung der Ansprüche bei Personenschäden, Gepäckschäden und Verspätungsschäden (EG 227/1997) verbessern den Verbraucherschutz, indem mehr Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vorschläge sowie die Neuregelungen zur Schlichtung von Ansprüchen im Luftverkehr sollen gewährleisten, dass künftig Zahlungsansprüche bis zu 5.000,00 EUR mithilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.
Das Funktionieren der Schlichtung setzt die Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen voraus, da das Gesetz zunächst eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtliche Schlichtungsstellen vorsieht, die von den Luftfahrtunternehmen eingeschaltet werden. Noch können die Luftfahrtunternehmen nicht zur Akzeptanz der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz überantwortet. Das Verfahren ist für den Fluggast - abgesehen von Missbrauchsfällen - zunächst kostenlos.
Die nationalen und internationalen Fluggesellschaften lassen positive Signale erkennen, dass das Schlichtungsverfahren auf große Akzeptanz stoßen wird.
Detlef Wilschke
Rechtsanwalt & Notar
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