Im vorliegenden Fall beantragten die im Januar 1995 und im Dezember 1996 geborenen Kinder eine Unterhaltserhöhung von bisher 121% des Regelsatzes auf 136% des Regelsatzes. Die Kinder leben in Deutschland. Der unterhaltsverpflichtete Vater lebt und arbeitet in der Schweiz. Der Vater wandte gegen die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages ein, dass sein Einkommen in der Schweiz zwar höher sei als zuvor in Deutschland, er aber auch höhere Lebenshaltungskosten in der Schweiz habe.
Das Oberlandesgericht hielt eine Erhöhung auf 128% des Regelsatzes für angemessen. Der BGH stimmte dem zu.
Rechenmethode
Eine Umrechnung nach dem Euro-Referenzkurs sei abzulehnen, weil dieser die Kaufkraft der verschiedenen Währungen nur bedingt wiedergebe, so der BGH. Einen realistischen Anknüpfungspunkt stellen dagegen die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ dar. Danach betrage das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1 : 0,639. Dieser Kaufkraftunterschied sei bei Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, so dass das Einkommen des Vaters mit dem Wert 0,639 multipliziert werden müsse. So ergebe sich eine geringere Höhe des Einkommens und damit eine Erhöhung auf nur 128% des Regelsatzes.
Streit um den Unterhalt
Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Danach beginnt oft ein erbitterter Streit um den Unterhalt. Scheidungswilligen ist zu empfehlen, sich von einem auf das Familienrecht spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. So bekommen der eine Ex-Partner und die Kinder den Unterhalt, der ihnen zusteht und der andere Partner muss nicht mehr zahlen, als es vom Gesetz vorgesehen ist.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
http://www.gks-rechtsanwaelte.de