Betrug die Verjährungsfrist früher sechs Monate nach Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch, so läuft diese Frist nun erst ab Kenntnis des Mieters über den Eigentümerwechsel. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Mieter erkundigen muss, wer der neue Vermieter ist, wenn er allgemein Kenntnis von dem Verkauf hat. Erst dann, wenn der Mieter von der Eintragung im Grundbuch erfährt, läuft die Verjährungsfrist.
„Ich kann nur jedem Vermieter raten“, so Rechtsanwalt Stefan Daubner aus Düsseldorf, „dass er Mieter über einen erfolgten Eigentümerwechsel in Kenntnis setzt. Sonst kann sich die Verjährungsfrist verlängern. Ich empfehle jedem Vermieter eine Postwurfsendung an seine Mieter. Nur so ist er auf der sicheren Seite und kann sich erfolgreich auf die Verjährung von Ansprüchen berufen.“
Hintergrund:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruht auf folgenden Fall: Ein Mieter wollte Kosten für vertraglich vereinbarte Aufwendungen von seinem Vermieter zurückholen. Der Vermieter lehnte das mit der Begründung ab, dass er das Hausgrundstück verkauft habe.
Stefan Daubner ist Rechtsanwalt der Kanzlei Busekist Winter & Partner in Düsseldorf. Die Kanzlei ist versiert im Umgang mit Eigentümern und der Vertretung von Eigentümerinteressen. Nähere Informationen unter: www.busekist.de.