Pflichtverletzung des Arbeitgebers
Im zugrundeliegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter. Trotz mehrfacher Anmahnung stellte der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis aus. Auf zwei Bewerbungen erhielt der ausgeschiedene Mitarbeiter Absagen mit der Begründung, dass kein Arbeitszeugnis über die letzte, langjährige Tätigkeit vorliege. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser trug vor, dass er die Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht abgelehnt, sondern den Arbeitnehmer vergebens aufgefordert habe, selbst einen Entwurf zu schreiben. Das ArbG entschied, dass die Formulierung des Zeugnistextes eine Pflicht des Arbeitgebers sei. Daran ändere die Aufforderung zur Erstellung eines Entwurfs nichts.
Schadensersatz vom Ex-Arbeitgeber
Der Arbeitgeber wurde zu rund 3.500 € Schadenersatz wegen Nichterteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses verurteilt. Die Höhe des Schadens entsprach dem Lohn, den der Mitarbeiter während eines Zeitraumes von sechs Wochen verdient hätte, wenn seine Bewerbung zur Einstellung bei dem neuen Arbeitgeber geführt hätte. Wäre der Arbeitnehmer eingestellt worden, sei davon auszugehen, dass das neue Arbeitsverhältnis mindestens sechs Wochen bestanden hätte, so das Gericht.
Arbeitgeber sollten unverzüglich nach der Kündigung ein Arbeitszeugnis als Zwischenzeugnis ausstellen. Denn sollte ein fehlendes Arbeitszeugnis der Grund für die Absage auf Bewerbungen und somit für den finanziellen Schaden sein, kann der Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen. Am Ende des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses ist darüber hinaus ein End-Zeugnis zu erteilen. Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist Arbeitgebern zu empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. So kann sichergestellt werden, dass das Arbeitszeugnis allen formalen und inhaltlichen Anforderungen entspricht.
Volker Schneider,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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