Deutlich wird dies auch durch einen Beschluss des OLG Hamm vom 5. November 2013 (Az. 5 RBs 153/13). Ein Autofahrer war mit einem Bußgeld belegt worden, weil sich bei einer Verkehrskontrolle herausgestellt hatte, dass seine vierjährige Tochter nicht angeschnallt gewesen war. Der Vater wollte die Geldbuße nicht auf sich sitzen lassen und führte an, dass seine Tochter sich während der Fahrt selbst abgeschnallt habe. Er habe dagegen keine entsprechenden Vorkehrungen treffen können. Schließlich habe sich seine Tochter zum ersten Mal selbst abgeschnallt. Es sei ihm nicht möglich, seine Tochter auf dem Rücksitz die ganze Fahrt über zu kontrollieren.
Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht: Es sei dem Mann sehr wohl zuzumuten gewesen, auf seine Tochter zu achten. Bei der Mitnahme von Kindern treffe Autofahrer eine besondere Fürsorgepflicht, die weitreichende Folgen nach sich ziehe. Überdies sei es für ein vierjähriges Kind in einem Kindersitz nicht so einfach, sich abzuschnallen. Vielmehr müssten Kinder dazu einigen Aufwand betreiben. Der Fahrer habe dies bemerken und die Fahrt unterbrechen müssen.
Grundsätzlich kann die Fürsorgepflicht sogar weitergehende Sicherheitsanforderungen mit sich bringen: Beispielsweise kann es erforderlich sein, nur solche Straßen zu befahren, deren Verkehrssituation ein regelmäßiges Umdrehen und bei Bedarf sofortiges Anhalten erlaube. Zudem kann es notwendig werden, eine Begleitperson mitzunehmen, die während der Fahrt auf die Sicherung des Kindes achtgeben kann.
Im Ergebnis formuliert das Gericht sehr weitreichende Fürsorgepflichten, deren Einhaltung im Interesse der Sicherheit notwendig ist.
Dr. Christian Bock,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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