Verkauft war eine sogenannte Lichtrufanlage an ein Elektroinstallationsunternehmen, welches diese Lichtrufanlage in einem Gebäude eingebaut hatte. Dort funktionierte die Anlage nicht. Das Elektroinstallationsunternehmen hatte versucht, die Störung zu beseitigen, was nicht gelang, weshalb man sich an die Klägerin des dortigen Rechtsstreits, die Lieferantin der Lichtrufanlage, wandte und diese aufforderte, die Mängelbeseitigung vorzunehmen. Die Klägerin/Lieferantin der Anlage schickte ihren Kundendienst, der dann aber feststellte, dass die Störung ihre Ursache in einer Unterbrechung einer Zuleitung hatte, also nicht auf einen Mangel der Anlage zurückzuführen war und verlangte daraufhin von dem Elektroinstallationsunternehmen die Kosten für die aufgewandte Reparatur zuzüglich der Fahrtkosten.
Der BGH hat die Auffassung des Amts- und Landgerichtes bestätigt und hat der Klage stattgegeben. Der BGH führt aus:
Mit der ungerechtfertigten Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat das Elektroinstallationsunternehmen schuldhaft eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen. Nacherfüllungsansprüche in Form der Mängelbeseitigung waren vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung des BGH stellt jedenfalls ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH hebt darauf ab, dass für den Käufer erkennbar ist, dass ein Mängelbeseitigungsverlangen beim Lieferanten unter Umständen hohe Kosten verursachen kann. Das vertragliche Gebot der Rücksichtnahme auf Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert, dass der Verkäufer zuvor im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mängelbeseitigung tatsächlich vorliegen, d. h. der Käufer muss entsprechend seiner Sachkunde prüfen, ob die Ursache für den angeblichen Mangel nicht in der eigenen Sphäre liegt. Bleibt für einen solchen sorgsamen Käufer letztlich eine Ungewissheit, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt, darf der Käufer im Zweifel die Mängelrechte geltend machen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Gefordert wird also die Prüfung der Ausschlussmöglichkeit von Ursachen, die im eigenen Sphärenbereich des Käufers liegen können. Vorliegend wäre es nach Feststellungen des Berufungsgerichtes für das Elektrofachunternehmen möglich gewesen, festzustellen, dass die erforderliche Kabelverbindung, mit der die Klägerin nichts zu tun hatte, vom Personal des Betreibers nicht ordnungsgemäß angeschlossen war.
Quelle: RA Enno Dölle (Freiburg)
Kanzlei Dölle, Bingel & Kollegen