Räum- und Streupflicht als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht
Ein Mitverschulden kann vorliegen, wenn der Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder die Geschädigte ohne besonderen Anlaß in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat, so das OLG. Ein Mitverschulden ist allerdings nicht allein schon deshalb vorhanden, weil die Geschädigte bei Schneefall das Haus verließ und einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzte.
Kommt der jeweilige Grundstückseigentümer seiner Räumpflicht auf dem Gehweg vor dem Grundstück nicht nach, bleibt einem Fußgänger meist nichts anderes übrig, als den nicht geräumten Gehweg zu benutzen; ein Ausweichen auf die Fahrbahn, die häufig zusätzliche Gefahren birgt, ist keine zumutbare Alternative. Von einem Fußgänger kann auch nicht erwartet werden, dass er, wenn er auf einen nicht geräumten Gehwegabschnitt trifft, zunächst an dem jeweiligen Haus klingelt und zu erreichen versucht, dass der Schnee entfernt wird, erläuterten die Richter.
Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht kann teuer werden!
Das Gericht sprach der Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu sowie einen Anspruch auf Schadenersatz und den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden. Hauseigentümern ist zu empfehlen, ihre Räum- und Streupflicht wahrzunehmen, um Fußgängern ein sicheres Gehen zu gewährleisten. Fußgängern ist anzuraten, sich auf die witterungsbedingten Straßenverhältnisse und die damit erkennbaren Gefahren einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de