Die Frage der Sittenwidrigkeit
Schon seit der deutschen Kaiserzeit geht die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass ein Rechtsgeschäft - und damit auch ein Ehevertrag - sittenwidrig ist, wenn er gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt". Diese Formulierung überliefert zwar in eindrucksvoller Weise den pathetischen Geist des frühen 20ten Jahrhunderts, hilft jedoch bei der Lösung von konkreten Problemen wenig bis überhaupt nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher konkretere Kriterien entwickelt, mit denen die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen beurteilt werden können.
Die Kriterien der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen - weiter Gestaltungsspielraum
Allgemein lässt sich sagen, dass der BGH sehr strenge Voraussetzungen an die Sittenwidrigkeit stellt. Noch lange nicht jede Benachteiligung des Expartners führt damit zur Nichtigkeit des Ehevertrags. So sind insbesondere Vereinbarungen über
- den Zugewinnausgleich
- den Versorgungsausgleich und den
- nachehelichen Unterhalt
grundsätzlich zulässig. Erst wenn der Kernbereich der Scheidungsfolgeregeln durch den Ehevertrag ausgehebelt wird, kann nach der Rechtsprechung des BGH von einer Nichtigkeit des Ehevertrags - und damit einer Geltung der "normalen" gesetzlichen Regelungen - ausgegangen werden. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Ehevertrag Auswirkungen auf den Unterhalt wegen Kindesbetreuung hat. Aber auch wenn der Alters- und Krankheitsunterhalt oder auch der Versorgungsausgleich (als vorweggenommener Altersunterhalt) zu stark eingeschränkt werden, kann dies die Sittenwidrigkeit des Vertrages bedeuten.
Sittenwidrigkeit wegen Überlastung des Unterhaltszahlers
Während die oben genannten Kriterien sich nur auf die Sittenwidrigkeit wegen der Benachteiligung des Unterhaltsempfängers beziehen, hatte der BGH jetzt zum ersten Mal einen Fall zu beurteilen, in dem die finanzielle Überforderung des Ex-Mannes im Raume stand. Der BGH führt in seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 5. November 2008, Az. XII ZR 157/06) aus, dass ein Ehegatte trotz der Vereinbarungen im Ehevertrag finanziell in der Lage sein muss, seine Existenz selbst zu sichern, ohne in die Sozialhilfe abzurutschen. Im Ausgangsfall wurde ein Unterhalt von mehr als 650 EUR vereinbart, der - wegen des geringen Einkommens des Mannes - dazu führte, dass dieser fortan auf die Sozialhilfe angewiesen war, die Exfrau hingegen über Monatseinnahmen von 1530 EUR zurückgreifen konnte. Der BGH betonte daher in besonderem Maße, dass die Rechtsprechung bezüglich der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen nicht nur für den unterhaltfordernden Exgatten gilt, sondern auch für denjenigen, der die Zahlungen zu erbringen hat. Auch auf dieser Seite könne eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Lastenverteilung führen würde.
Umstände des Einzelfalls sehr wichtig
Bei allen Beispielen für die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen darf jedoch der Hinweis nicht fehlen, dass sich pauschale Bewertungen auf jeden Fall verbieten. So ist immer zu schauen, ob die Benachteiligung durch den Ehevertrag nicht durch Vorteile an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden können oder es bestimmte individuelle Belange gibt, die eine Benachteiligung rechtfertigen. Insgesamt beobachten wir, dass die Rechtsprechung mit der Verwerfung eines Ehevertrags wegen Sittenwidrigkeit eher sparsam umgeht. Die Konsequenz dieser Einzelfallabhängigkeit ist, dass individuelle Beratung - gerade auch vor Schließung eines Ehevertrages - unumgänglich ist. Wer hier eine wasserdichte Vertragsgrundlage schafft, kann damit kosten- und zeitaufwändigen Ärger vermeiden.