Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum so zu benutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern daraus keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was die übrigen Wohnungseigentümer stören würde und deshalb von seinem Eigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil (durch die Nutzung des Wohnungseigentums) entsteht.
Darüber hinaus hat er - nach dem Urteil des OLG Saarbrücken - für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Personen zu sorgen, denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlässt (§ 14 Nr. 2 WEG). Deshalb obliege es dem vermietenden Wohnungseigentümer, seinen Mieter, der von dem vermieteten Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum in unzulässiger Weise Gebrauch macht und dadurch die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und notfalls (unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften) das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Das gleiche gelte, soweit der Wohnungseigentümer sein Eigentum anderen Personen zur (Mit-) Benutzung überlässt.
RA Dr. Nikolaus Geiben, D.D.F. (Grenoble)