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Wer Bewerbungsunterlagen kommentiert, kann zur Kasse gebeten werden

Wer sich für einen Job bewirbt, darf nicht wegen Rasse, Geschlecht, Alter etc. benachteiligt werden / Geschieht es dennoch, besteht Anspruch auf Schadensersatz

(lifePR) (Berlin, )
Dass ein Bewerber für einen Job nicht wegen Rasse, Geschlecht, Alter etc. benachteiligt werden darf, ist seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 2006 bekannt. Ebenso bekannt dürfte sein, dass bei einer Absage auf Grund solcher Benachteiligungen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen das ablehnende Unternehmen besteht.

Problematisch ist in vielen solcher Fälle allerdings die Beweisführung: Der abgelehnte Bewerber muss dem Unternehmen nämlich nachweisen, dass er wegen der oben genannten Gründe oder wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, oder seiner sexuellen Identität den Job nicht bekommen hat.

Schwierige Beweisführung für abgelehnte Bewerber - Bewerbungsunterlagen aufbewahren!

Da Bewerber aber regelmäßig keinen Einblick in die unternehmensinternen Entscheidungsstrukturen haben, bleibt der Beweis schwierig. Dass es dennoch funktionieren kann, zeigt ein Fall, der vom Landesarbeitsgericht Hamm entschieden wurde (Az.: 11 Sa 335/13): Hier hatte sich eine geeignete Bewerberin auf eine Buchhalterstelle bei einem Radiosender beworben. Sie wurde abgelehnt und erhielt - wie es Vorschrift ist - ihre Bewerbungsunterlagen zurück.

Auf dem Lebenslauf fielen ihr dabei handschriftliche Vermerke eines Personalverantwortlichen des Senders auf: Neben den Angaben zum Familienstand "verheiratet, 1 Kind" war handschriftlich "7 Jahre alt!" vermerkt und die gesamte Textzeile unterstrichen.

Die Bewerberin vermutete daraufhin, dass sich die Ablehnung unter anderem auf die Annahme des Personalers stützte, sie als Mutter eines 7-jährigen Kindes könne Beruf und Privatleben nicht miteinander vereinbaren. In diesem Umstand sah sie eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts und zog vor Gericht.

Landesarbeitsgericht sieht mittelbare Diskriminierung

Und die Bewerberin erhielt Recht! Die Richter des Landesarbeitsgerichtes hatten auf Grund des Vermerkes ebenfalls den begründeten Verdacht, dass die Ablehnung zumindest mittelbar diskriminierender Natur sei.

Da der Radiosender diese Vermutung im Verfahren nicht widerlegen konnte, sprach das Gericht der klagenden Bewerberin einen Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € zu.

Schadensersatz wegen Diskriminierung einklagen

Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber auch nach fast 8 Jahren der Existenz des AGG noch eklatante Fehler bei der Personalauswahl begehen. Ein glücklicher Umstand für die Bewerber: Wer durch Vermerke auf seinen Bewerbungsunterlagen den Verdacht bekommt, dass er zu Unrecht abgelehnt wurde, kann mit anwaltlicher Hilfe zumindest noch für Schadensersatz sorgen!

Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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