Bei einer Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten Tür eines parkenden PKW ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dies geht aus der Entscheidung des OLG hervor (Az.: 16 U 103/13).
Unfall mit offener Autotür
In dem vorliegenden Fall belud ein Mann sein Auto. Dafür hatte er die Wagentür zur Straße hin zum Teil geöffnet. Es war dunkel und eine herankommende Autofahrerin sah ihn nicht rechtzeitig und kollidierte mit der Tür. Das Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt und der Mann verletzt. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Fahrerin.
Haftungslage ändert sich, wenn Tür bereits offensteht
Nach Ansicht der Oberlandesrichter macht es einen Unterschied, ob jemand gegen eine sich erst öffnende oder eine bereits offenstehende Fahrzeugtür fährt.
Wäre die Autofahrerin aufmerksam gewesen, hätte sie die geöffnete Tür erkennen und ausweichen müssen. Der Geschädigte hätte die Ladetätigkeiten auf der anderen Seite vornehmen können, oder aber den fließenden Verkehr beachten müssen. Beide Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht wiegen gleich schwer, daher sei eine 50:50-Verteilung des Unfallschadens angemessen, so das OLG.
Offene Tür ist nicht gleich offene Tür
Autofahrern ist zu empfehlen, die Fahrzeugtür beim Ein- und Aussteigen vorsichtig zu öffnen und auf den Verkehr zu achten. Kommt es dennoch zu einer Kollision ist zu differenzieren, ob die Tür schon einige Zeit offensteht. Denn dann haben Fahrzeughalter eine größere Chance, dass sie nicht für den durch einen Unfall entstandenen Schaden in voller Höhe haften müssen. Es empfiehlt sich daher, Schadensersatzansprüche durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de